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Allgemeine Geschäftsbedingungen
MeiLog Logistik und Service GmbH
Stand: August 2026
Teil A – Umzugs- und Transportleistungen
1. Geltungsbereich und Leistungserbringung
MeiLog Logistik und Service GmbH („MeiLog“) erbringt die vereinbarten Umzugs-, Transport- und damit zusammenhängenden Nebenleistungen mit der im Möbelspeditionsgewerbe üblichen Sorgfalt und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und ergänzend diese Bedingungen.
Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren oder erst durch nachträgliche Wünsche, Änderungen oder unzutreffende Angaben des Auftraggebers erforderlich werden, können zusätzlich berechnet werden, sofern MeiLog diese Umstände nicht zu vertreten hat.
2. Einsatz von Nachunternehmern
MeiLog ist berechtigt, geeignete Frachtführer, Möbelspediteure oder sonstige Nachunternehmer mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung des Auftrags zu betrauen, soweit dem keine ausdrücklich getroffene Vereinbarung entgegensteht.
3. Stornierung und Kündigung durch den Auftraggeber
Eine Kündigung oder Stornierung soll mindestens in Textform erfolgen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Soweit MeiLog infolge einer vom Auftraggeber veranlassten Stornierung einen pauschalierten Ersatz verlangt, wird dem Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass MeiLog überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende, wirksam vereinbarte Regelung enthalten ist, gelten folgende Pauschalen:
bis einschließlich 6 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 30 % des vereinbarten Nettoentgelts;
ab 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: bis zu 100 % des vereinbarten Nettoentgelts, soweit MeiLog die reservierten Kapazitäten nicht anderweitig einsetzen kann und die Pauschale den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.
Bei Aufträgen auf Stundenbasis kann für fest reserviertes Personal höchstens der nachweislich ausgefallene bzw. wirksam pauschalierte Aufwand zugrunde gelegt werden. MeiLog bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall vereinbart ist.
4. Trinkgelder
Trinkgelder oder sonstige freiwillige Zuwendungen an Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte werden nicht auf Forderungen von MeiLog angerechnet.
5. Haftung für Umzugsgut und Transportversicherung
Für Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen für Umzugsverträge. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist die Haftung von MeiLog wegen Verlust oder Beschädigung auf 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird.
Der Auftraggeber kann für besonders wertvolles Umzugsgut den Abschluss einer weitergehenden Transportversicherung anfragen. Eine solche Versicherung kommt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und gegen Übernahme der hierfür anfallenden Prämie zustande.
6. Schadensanzeige
Um Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Umzugsgut zu erhalten, sind die gesetzlichen Anzeigevorschriften zu beachten:
1.
Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens am Tag nach der Ablieferung konkret anzuzeigen. Es wird empfohlen, erkennbare Schäden bereits bei Ablieferung auf dem Ablieferbeleg oder in einem Schadensprotokoll festzuhalten.
2.
Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung konkret anzuzeigen.
3.
Die Schadensanzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend genau bezeichnen. Eine lediglich pauschale Mitteilung genügt regelmäßig nicht.
4.
Für nach Ablieferung abgegebene Anzeigen ist Textform zu empfehlen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
7. Besondere Haftungsausschlussgründe
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Haftung von MeiLog insbesondere ausgeschlossen sein, wenn der Schaden auf einer der folgenden besonderen Gefahren beruht:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber bzw. Absender;
Behandlung, Verladung oder Entladung des Umzugsguts durch den Auftraggeber bzw. Absender;
Beförderung von Gut in Behältnissen, die nicht von MeiLog verpackt wurden;
Verladung oder Entladung von Gegenständen, deren Größe oder Gewicht mit den räumlichen Verhältnissen an Lade- oder Entladestelle nicht vereinbar ist, sofern MeiLog zuvor auf das besondere Schadensrisiko hingewiesen hat und der Auftraggeber dennoch auf der Durchführung besteht;
Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, durch die es besonders anfällig für Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen oder vergleichbare Schäden ist.
Gesetzliche Vermutungs- und Entlastungsregelungen bleiben unberührt. MeiLog kann sich auf Haftungsausschlüsse nur berufen, soweit die im konkreten Fall erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet wurden.
8. Umfang der Ersatzleistung
Ist MeiLog zum Ersatz wegen Verlustes verpflichtet, richtet sich der zu ersetzende Wert nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme. Bei Beschädigung ist grundsätzlich die Wertdifferenz zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Zustand maßgeblich. Bei der Wertermittlung sind Alter, Zustand und Marktwert des jeweiligen Gegenstands zu berücksichtigen.
Für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist sowie für sonstige, mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängende Vermögensschäden gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen. Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
9. Außervertragliche Ansprüche und Mitarbeiter
Soweit gesetzlich zulässig, gelten die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen auch für außervertragliche Ansprüche sowie zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MeiLog.
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, soweit ein Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder soweit sonst zwingendes Recht entgegensteht.
10. Ausführende Frachtführer
Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen ausführenden Frachtführer durchgeführt, bestimmen sich dessen Haftung und Einwendungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt entsprechend für dessen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
11. Gefährliches Gut
Enthält das Umzugsgut gefährliche Stoffe oder Gegenstände, hat der Auftraggeber MeiLog rechtzeitig vor Leistungsbeginn über Art und konkrete Gefahr zu informieren und alle erforderlichen Angaben, Kennzeichnungen und Unterlagen bereitzustellen. Hierzu zählen beispielsweise feuergefährliche, explosive, ätzende oder sonstige gefahrgeneigte Stoffe.
12. Transportsicherung empfindlicher Geräte
Der Auftraggeber hat bewegliche, elektronische oder besonders empfindliche Bauteile von Geräten und Anlagen vor dem Transport fachgerecht zu sichern, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich MeiLog übertragen wurde. Dies betrifft insbesondere Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, IT-/EDV-Anlagen und vergleichbare Geräte. Eine technische Funktionsprüfung oder Kontrolle der vom Auftraggeber vorgenommenen Transportsicherung schuldet MeiLog nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
13. Elektro-, Gas- und Installationsarbeiten
Elektro-, Gas-, Sanitär-, Bohr-, Dübel- oder sonstige fachhandwerkliche Installationsarbeiten gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und durch hierzu befugtes bzw. qualifiziertes Personal ausgeführt werden dürfen.
14. Vermittelte Fremdleistungen
Soweit MeiLog lediglich einen selbständigen Handwerker oder sonstigen Dritten vermittelt und dieser erkennbar im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird, haftet MeiLog nicht für dessen Leistungserfolg. Eine Haftung von MeiLog für eigenes Auswahl- oder Vermittlungsverschulden bleibt unberührt.
15. Aufrechnung
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von MeiLog mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte, insbesondere bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
16. Mitwirkung bei Abholung und Ablieferung
Der Auftraggeber hat bei Abholung und Ablieferung im zumutbaren Umfang mitzuwirken und insbesondere darauf zu achten, dass nur die für den Auftrag bestimmten Gegenstände übernommen bzw. zurückgelassen werden. Erkennbare Abweichungen sind MeiLog unverzüglich mitzuteilen.
17. Vergütung, Fälligkeit und Zurückbehaltungsrechte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig. MeiLog kann bei entsprechender Vereinbarung angemessene Vorauszahlungen verlangen. Bei Auslandstransporten können insbesondere vor Leistungsbeginn oder Verladung Vorauszahlungen vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug stehen MeiLog die gesetzlichen Rechte zu. Gesetzliche Pfand-, Zurückbehaltungs- und Einlagerungsrechte bleiben unberührt.
18. Lagerung
Wird die Lagerung von Gütern vereinbart, richtet sich die Vergütung nach dem Angebot bzw. der jeweils wirksam einbezogenen Preisliste von MeiLog. Soweit nach Volumen und Lagertag abgerechnet wird, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Bei Zahlungsrückständen gelten die gesetzlichen Pfand- und Verwertungsrechte. Eine Verwertung eingelagerter Güter erfolgt nicht allein aufgrund des Zeitablaufs, sondern nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere erforderlicher Androhungs-, Frist- und Verwertungsregelungen.
19. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen, soweit dessen Ausschluss für das jeweilige Vertragsverhältnis zulässig ist.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von MeiLog Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. MeiLog bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
20. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
Teil B – Montage-, Service- und sonstige Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
5.
Diese Bedingungen gelten für Montage-, Service- und sonstige Dienstleistungen von MeiLog, soweit im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer Individualvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
6.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn MeiLog ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.
7.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen, Mustern und vergleichbaren Unterlagen behält MeiLog die bestehenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Vertrauliche Unterlagen und Informationen dürfen ohne Zustimmung von MeiLog nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden.
§ 2 Arbeits- und Einsatzzeiten
8.
Reguläre Einsatzzeiten liegen grundsätzlich montags bis freitags zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr, sofern nicht abweichend vereinbart.
9.
Vorbereitungs-, An- und Abfahrts-, Reise-, Warte- und erforderliche Mehrarbeitszeiten gelten als abrechenbare Einsatzzeiten, soweit dies im Angebot, in der Preisliste oder individuell vereinbart ist.
§ 3 Vergütung, Zuschläge und Leistungsnachweise
10.
Arbeitsleistungen werden nach den im Zeitpunkt der Beauftragung vereinbarten bzw. wirksam einbezogenen Verrechnungssätzen abgerechnet.
11.
Für Nacht-, Sonn-, Feiertags- oder Mehrarbeit können die vereinbarten Zuschläge berechnet werden.
12.
Verzögert oder verlängert sich ein Einsatz aus Gründen, die MeiLog nicht zu vertreten hat, können hierdurch verursachte Warte-, Ausfall-, Reise- und sonstige Mehrkosten zusätzlich berechnet werden. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen, soweit die Verzögerung außerhalb des kalkulierten Leistungsumfangs liegt.
13.
Der Auftraggeber oder dessen bevollmächtigter Endkunde soll die geleisteten Zeiten und Leistungen auf dem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung bestätigen. Fehlt eine Unterschrift, kann MeiLog die tatsächlich erbrachten Leistungen durch andere geeignete Nachweise belegen.
14.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart wurden.
§ 4 Reise- und Fahrzeugkosten
15.
Reisekosten für Hin- und Rückfahrt werden, soweit vereinbart, ab der im Angebot genannten Betriebsstätte bzw. dem vereinbarten Ausgangspunkt berechnet.
16.
Für eingesetzte Firmenfahrzeuge gelten die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze.
17.
Zusätzliche Maut-, Park-, Fähr- oder sonstige notwendige Nebenkosten können nach Vereinbarung bzw. tatsächlichem Anfall berechnet werden.
§ 5 Übernachtung und Spesen
18.
Erforderliche Übernachtungskosten werden, soweit nicht pauschal vereinbart, gegen Nachweis berechnet.
19.
MeiLog wählt eine für Einsatzort, Dauer und Tätigkeit angemessene Unterkunft.
20.
Spesen und Verpflegungspauschalen werden nur in der vereinbarten Höhe bzw. nach der wirksam einbezogenen Preisliste berechnet.
§ 6 Lagerung
Für im Zusammenhang mit Montage- oder Serviceaufträgen eingelagerte Güter gelten die Regelungen in Teil A Ziffer 18 entsprechend, soweit keine gesonderten Lagerbedingungen vereinbart wurden.
§ 7 Mietmöbel
21.
Hin- und Rücktransport von Mietmobiliar trägt der Mieter, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
22.
Der Mietzins ist innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
23.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte. Eine außerordentliche Kündigung setzt die hierfür gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen voraus.
24.
Werden Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiter genutzt, richtet sich eine Fortsetzung oder Verlängerung des Mietverhältnisses nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
25.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder zurechenbaren Endkunden verursachte Schäden.
26.
Der Mieter hat erkennbare Schäden oder Mängel nach Übernahme unverzüglich anzuzeigen. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Prüf- und Anzeigepflicht nicht ausgeschlossen, soweit ein Ausschluss unzulässig wäre.
27.
Eine Überlassung der Mietsache an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von MeiLog, sofern die Gebrauchsüberlassung nicht bereits Vertragszweck ist.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
28.
Der Auftraggeber stellt MeiLog rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Einweisungen, Zugänge und Ansprechpartner zur Verfügung.
29.
Der Auftraggeber trifft die am Einsatzort erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und informiert MeiLog über besondere Sicherheits-, Zutritts- und Betriebsbestimmungen.
30.
Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen baulichen und technischen Voraussetzungen, insbesondere Baufreiheit, freien Zugang zu den Montagebereichen, geeignete Beleuchtung, nutzbare Aufzüge und notwendige Zugangsberechtigungen.
31.
Erforderliche Pläne, Montageanleitungen und technische Unterlagen sind rechtzeitig, vollständig und in aktueller Fassung bereitzustellen. MeiLog haftet nicht für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen, soweit MeiLog deren Fehlerhaftigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste.
32.
Vor Bohrungen in Böden, Wänden oder Decken hat der Auftraggeber verlässliche Unterlagen über Leitungen, Heiz-/Kühlsysteme, Installationen und sonstige Gefahrenbereiche bereitzustellen und die betroffenen Arbeiten freizugeben.
33.
Fehlen erforderliche Unterlagen oder bestehen begründete Sicherheitsbedenken, darf MeiLog die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen. Hierdurch verursachte, vom Auftraggeber zu vertretende Mehrkosten können berechnet werden.
34.
Bei erheblichen Verletzungen von Mitwirkungspflichten bleiben die gesetzlichen Rechte von MeiLog, insbesondere auf Ersatz hierdurch verursachter Mehrkosten oder Schäden, unberührt.
§ 9 Materialkosten
Materialien, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich und nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, können nach vorheriger Abstimmung bzw. entsprechend der vereinbarten Abrechnungsgrundlage zusätzlich berechnet und im Leistungsnachweis ausgewiesen werden.
§ 10 Termine und Montagefristen
35.
Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn die Montage bis zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen fertiggestellt und zur Abnahme bereit ist.
36.
Bei Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder sonstigen von MeiLog nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich verbindliche Fristen angemessen, soweit das Ereignis die Leistungserbringung tatsächlich beeinträchtigt. MeiLog informiert den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.
§ 11 Abnahme
37.
Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat und eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
38.
Die Abnahme kann auf einem Stundennachweis, Abnahmeprotokoll oder in anderer geeigneter Form dokumentiert werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
39.
Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den jeweils gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen ein.
40.
Bei Abnahme bekannte Mängel sollen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Zwingende gesetzliche Mängel- und Haftungsrechte bleiben unberührt.
§ 12 Ergänzende Bestimmungen
Für Vergütung, Haftung, Aufrechnung, Rechtswahl, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit gelten die entsprechenden Regelungen aus Teil A sinngemäß, soweit sie auf die jeweilige Montage-, Service- oder sonstige Dienstleistung anwendbar sind und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
